Pflichten im Arbeitsverhältnis
In einem Arbeitsverhältnis werden für beide Vertragsparteien Neben- und Hauptpflichten begründet:
Für die Arbeitnehmerin und den Arbeitnehmer besteht vor allem
- die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung,
- eine Weisungsgebundenheit,
- eine Treuepflicht, z.B. kein Verrat von Betriebsgeheimnissen, keine Annahme von Schmiergeldern und
- unter bestimmten Voraussetzungen ein Wettbewerbsverbot.
Für den Arbeitgeber besteht vor allem
- die Pflicht zur Zahlung des Arbeitslohnes,
- die Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge,
- die Pflicht zur Gewährung von Urlaub,
- eine Beschäftigungspflicht,
- eine Fürsorgepflicht und
- die Pflicht, ein Zeugnis auszustellen.
Weitere Rechte und Pflichten wie beispielsweise Lohnfortzahlung bei Krankheit oder die Kündigungsfristen können sich nicht nur aus dem Arbeitsvertrag ergeben, sondern auch aus arbeitsrechtlichen Gesetzen und Tarifverträgen.
Die Höhe der Vergütung kann sich zwingend aus gesetzlichen Regelungen oder einem Tarifvertrag ergeben. In den meisten Fällen wird die Höhe des Arbeitslohns im Arbeitsvertrag geregelt. Falls der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Mitglied in der tarifabschließenden Gewerkschaft ist, muss der Arbeitgeber mindestens den Tariflohn bezahlen.
Falls keine Tarifbindung besteht, besteht auch die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag entsprechende Tarifverträge einzubeziehen. Soweit Tarifverträge für allgemein verbindlich erklärt worden sind, gelten die in diesen Verträgen normierten Löhne für sämtliche Beschäftige dieser Branche. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder die Beschäftigten tarifgebunden sind.
Die Pflichten der Arbeitsvertragsparteien können sich sich u.a. aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Der Arbeitsvertrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Er kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. In der Praxis wird überwiegend die Schriftform gewählt, da dadurch größere Rechtssicherheit geschaffen wird.
Sofern kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, der die nachfolgenden Angaben enthält, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer auszuhändigen. Dies muss spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses geschehen.
Die wesentlichen Vertragsbedinungen sind:
- Der Name und die Anschrift der Vertragsparteien
- Der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass er oder sie an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
- Eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der zu leistenden Arbeit
- Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit
- Die vereinbarte Arbeitszeit
- Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Hinweis: Bei Minderjährigen müssen dem Abschluss eines Arbeitsvertrages die gesetzlichen Vertreter zustimmen und der Arbeitsvertrag auch von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden.
Besonderheiten gelten bei Praktikanten bzw. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die ihre Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbringen.
Ein Arbeitsvertrag wird soweit nichts anderes vereinbart ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Bei befristeten Arbeitsverträgen wird das Arbeitsverhältnis nur für einen bestimmten, im Vertrag vereinbarten Zeitraum abgeschlossen und endet nach Ablauf dieser Zeit. Eine Befristung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen werden. Falls die Befristung nicht vorab schriftlich im Arbeitsvertrag aufgenommen wurde, gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.