Eh­ren­bür­ger der Stadt Ober­ko­chen

Die Ehrenbürger der Stadt Oberkochen

Ehrenbürger Datum der Verleihung
Karl Fröhner (1844 - 1898) Oberförster 13.04.1893
Franz Breitenbach (1819 - 1900) Pfarrer 20.08.1894
Emil Bucher (1870 - 1949) Pfarrer 11.09.1909
Carl Weiger (1843 - 1911) Oberförster 11.11.1909
Josef Schmid (1887 - 1960) Fabrikant 06.11.1953
Albert Bäuerle (1901 - 1979) Fabrikant 27.08.1955
Dr. Gerhard Kühn (1902 - 1990) Mitglied des Vorstandes der Fa. Carl Zeiss 28.06.1968
Dr. Heinz Küppenbender (1901 - 1989) Mitglied des Vorstandes der Fa. Carl Zeiss 28.06.1968
Gustav Bosch (1914 - 1979) Bürgermeister 24.02.1978
Dr. Gert Littmann (1927 - 2023) Mitglied des Vorstandes der Fa. Carl Zeiss 20.10.2001
Dr. Dieter Brucklacher (1939 - 2016) Unternehmer 02.12.2004
Bruno Balle (1936 - 2023) Kaufmann 05.05.2010
Dietrich Bantel (1935 - 2018) Gymnasialprofessor a.D. 26.03.2011
Gerda Böttger (1947) Sekretärin 18.04.2015
Georg Brunnhuber (1948) Bundestagsabgeordneter a.D. 06.07.2017
Franz_Breitenbach
Franz Breitenbach
Emil_Bucher
Emil Bucher
Carl_Weiger
Carl Weiger
Josef_Schmid
Josef Schmid
Albert_Baeuerle
Albert Bäuerle
Dr._Gerhard_Kuehn
Dr. Gerhard Kühn
Dr._Heinz_Kueppenbender
Dr. Heinz Küppenbender
Gustav_Bosch
Gustav Bosch
Dr._Gert_Littmann
Dr. Gert Littmann
Dr._Dieter_Brucklacher
Dr. Dieter Brucklacher
Bruno_Balle
Bruno Balle
Dietrich_Bantel
Dietrich Bantel
Gerda_Boettger





Gerda Böttger
Georg Brunnhuber
Georg Brunnhuber

Das Ehrenbürgerrecht ist in § 22 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) geregelt. Dort heißt es:

„Die Gemeinde kann Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Das Ehrenbürgerrecht kann wegen unwürdigen Verhaltens entzogen werden. Mit der Verwirkung des Bürgerrechts wird auch das Ehrenbürgerrecht verwirkt.“

Erläuterungen

Jede Gemeinde ist berechtigt, einer (lebenden) Person, die sich besonders verdient gemacht hat, das Ehrenbürgerrecht zu verleihen. Die Verleihung bedeutet eine außergewöhnliche Auszeichnung, so dass von ihr sparsamer Gebrauch gemacht werden sollte, damit die Bedeutung dieser Ehrung nicht entwertet wird. Die besonderen Verdienste können in der außergewöhnlichen Förderung des wirtschaftlichen oder kulturellen Lebens der Gemeinde, aber auch in langjähriger verdienstvoller Mitarbeit in hervorragender Stellung in der Gemeindeverwaltung liegen. Es ist jedoch auch möglich, jemanden durch Verleihung des Ehrenbürgerrechts zu ehren, wenn er sich allgemein im Land oder Bund besonders verdient gemacht hat.

Das Ehrenbürgerrecht ist eine reine Ehrenbezeichnung und weder mit besonderen Rechten noch mit besonderen Pflichten verbunden. Die Rechte und Pflichten eines Bürgers, dem das Ehrenbürgerrecht verliehen wird, bleiben bei Fortdauer der Voraussetzungen für das Bürgerrecht bestehen. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts bleibt dem Gemeinderat vorbehalten und kann weder auf beschließende Ausschüsse noch auf den Bürgermeister übertragen werden. Eine qualifizierte Mehrheit ist im Gemeinderat nicht notwendig.