Die Stadt Oberkochen ist im Rahmen der EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet
zu prüfen, ob eine Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung zur Stufe 3 durchzuführen
sind. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie ist über das Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG Paragrafen 47 a-f) und die Verordnung zur Lärmkartierung (34. BImSchV
(Bundes-Immissionsschutzverordnung)) in nationales Recht umgesetzt. Mit der
Richtlinie soll im Rahmen der Europäischen Union ein gemeinsames Konzept festgelegt
werden, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen,
durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.
Für die Stadt Oberkochen besteht aufgrund der Verkehrsbelastung der Bundesstraße
B19, die östlich von Oberkochen vorbeiführt, grundsätzlich eine Prüfpflicht
zur Lärmaktionsplanung.
zu prüfen, ob eine Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung zur Stufe 3 durchzuführen
sind. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie ist über das Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG Paragrafen 47 a-f) und die Verordnung zur Lärmkartierung (34. BImSchV
(Bundes-Immissionsschutzverordnung)) in nationales Recht umgesetzt. Mit der
Richtlinie soll im Rahmen der Europäischen Union ein gemeinsames Konzept festgelegt
werden, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen,
durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.
Für die Stadt Oberkochen besteht aufgrund der Verkehrsbelastung der Bundesstraße
B19, die östlich von Oberkochen vorbeiführt, grundsätzlich eine Prüfpflicht
zur Lärmaktionsplanung.