Überschwemmungsbereiche auf der Gemarkung oberkochen

Überschwemmungsgebiete (§ 76 Wasserhaushaltsgesetz WHG Abs. 1) sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten (§ 65 Abs. 1 WG), ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,
  • Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Dämmen oder Hochufern,
  • Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
  • Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
Die Rechtsfolgen zum Überschwemmungsgebiet treten mit der Bekanntmachung und der Auslegung der Karten beim Landratsamt und bei der betroffenen Stadt/Gemeinde in Kraft.

In Überschwemmungsgebieten sind grundsätzlich alle Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche sowie die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung von jeglichen Bauten und sonstigen Anlagen verboten. Dies gilt auch für das Anlegen oder Beseitigen von Baum- und Strauchpflanzungen. Zusätzlich ist die Umwandlung von Grünland in Ackerland, sowie die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart untersagt. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Näheres regelt der § 78 WHG.

In Überschwemmungsgebieten gelten die Bestimmungen der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)" in der jeweils gültigen Fassung.

Die bisher bestehenden Rechtsverordnungen für die Überschwemmungsgebiete im Landkreis Ostalbkreis bleiben in Kraft.

Übersichtskarten und weitere Informationen stellt die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg bereit.