Kleines Lexikon der Bauleitplanung

Festgesetzte Nutzung des Baugebietes wie zum Beispiel:
  • Reines Wohngebiet (WR)
  • Allgemeines Wohngebiet (WA)
  • Mischgebiet (MI)
  • Kerngebiet (MK)
  • Gewerbegebiet (GE)
  • Industriegebiet (GI)
  • Sondergebiet (SO)
Flächen zum Ausgleich des Eingriffs in die Natur, der durch die Bebauung verursacht wird.
Ökologische Aufwertung von Flächen durch bestimmte Maßnahmen, zum Beispiel Pflanzungen etc., zum Ausgleich von baulichen Eingriffen.
Von einer Baugrenze umschlossene Fläche, auf der unter Berücksichtigung der GRZ und der Abstandsflächen überall gebaut werden darf. Der Begriff "Baufenster" wird nur im Sprachgebrauch häufig angewendet, ist kein offizieller Rechtsbegriff.
Darf nicht mit einer Bebauung überschritten werden, trennt bebaubare von nicht bebaubarer Fläche.
Daran muss zwingend gebaut werden, trennt bebaubare von nicht bebaubarer Fläche.
Verhältnis von Kubikmeter Baumasse zu Quadratmeter Grundstücksfläche. Die BMZ wird sehr selten im Bebauungsplan festgesetzt
Die Anordnung von Gebäuden auf dem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen:
  • offen: Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit einer Länge bis zu 50 Meter
  • geschlossen: Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand
  • abweichend: bestimmte zulässige Länge wird je nach Anforderung im Bebauungsplan festgesetzt
Stellen, denen die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belanges als öffentliche Aufgabe zur Erledigung im eigenen Namen mit Wirkung nach außen zugewiesen ist. Zum Beispiel Forstverwaltung, Gewässerdirektion, Naturschutzverbände, Deutsche Telekom, Industrie- und Handelskammer, benachbarte Gemeinden etc.
Schutz eines rechtmäßig errichteten Gebäudes gegenüber nachträglichen Rechtsänderungen (zum Beispiel ein neuer Bebauungsplan)
Schutz des Grundstückes gegen Unbefugte, gegen Einsicht und gegen Witterungs- und Immissionseinflüsse.
Anschluss an Grundstücke, unterteilt in öffentliches Straßennetz (ausreichende Erreichbarkeit von Grundstücken), technische Versorgung und Entsorgung.
1992 beschlossene EU-Richtlinie mit dem Ziel, das europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000 zu bilden ( F auna = Tierwelt, F lora = Pflanzenwelt, H abitat = Lebensraum ).
Oberste Dachbegrenzungskante, Schnittpunkt der beiden Dachschrägen bzw. Oberkante bei Flachdächern.
Verhältnis aller Geschossflächen zur Grundstücksfläche, das heißt eine GFZ von 0,8 mit einer GRZ von 0,4 bedeutet: das Grundstück kann bis zu 40 % bebaut werden, die Geschossfläche kann unter Berücksichtigung der GRZ und der zulässigen Geschossanzahl max. 80 % der Grundstücksfläche betragen.
Verhältnis von bebauter zu nicht bebauter Fläche; d. h. eine GRZ von 0,4 bedeutet: das Grundstück darf bis max. 40 % bebaut werden, allerdings nur innerhalb der zulässigen Baugrenzen bzw. Baulinien.
Mögliche bauliche Ausnutzung der Grundstücke durch die überbaubare Grundfläche (GRZ), Geschossfläche (GFZ) und Anzahl der Vollgeschosse der Bebauung.
Eine Straßenfläche, die nicht in Fahrbahn und Gehweg untergliedert ist, sondern auf der alle Verkehrsteilnehmer die gleichen Rechte haben.
Verpflichtung des Eigentümers eines Baugrundstücks, bestimmte Anpflanzungen auf festgelegten Flächen vorzunehmen, empfohlene Pflanzen können Pflanzlisten entnommen werden.
Stellen, denen die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belangs als öffentliche Aufgabe zur Erledigung im eigenen Namen nach außen zugewiesen ist; zum Beispiel Forstverwaltung, Gewässerdirektion, Naturschutzverbände, Deutsche Telekom,  Industrie- und Handelskammer, benachbarte Gemeinden etc.
Äußerste Schnittkante der Außenwand mit der Dachhaut (in der Regel mit der Ziegelschicht).
Bestimmung der Mindesthöhe des Geschosses, der Höhe über dem natürlichen Gelände und Grundfläche bei obersten Geschossen nach Landesbauordnung. Je nach Datum der Rechtskraft des jeweiligen Bebauungsplanes gilt die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Landesbauordnung.