Eine Kommune erstellt sogenannte Bauleitpläne, um festzulegen, welche Gebiete wie genutzt werden. Die Bauleitplanung wird durch das Baugesetzbuch (§§ 1 bis 13 a BauGB) und die darauf beruhenden Verordnungen, vor allem die Baunutzungsverordnung, geregelt.
Hauptziel der Bauleitplanung ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung, damit "wildes" Bauen und Nutzungen, die miteinander konkurrieren oder nicht in Einklang zu bringen sind, möglichst ausgeschlossen werden. Hierbei sind Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen, aber auch die nachhaltige demografische und wirtschaftliche Entwicklung einer Kommune. Bauleitpläne dienen in erster Linie nicht den Interessen Einzelner, sondern dem Wohl der Allgemeinheit.
In § 1 BauGB wird zwischen vorbereitender Bauleitplanung, dem Flächennutzungsplan, und der verbindlichen Bauleitplanung, den Bebauungsplänen, unterschieden. Daneben gibt es weitere Planungsinstrumente, wie zum Beispiel örtliche Satzungen und Planfeststellungsverfahren.
Im Bauleitplanverfahren, das ebenfalls durch das Baugesetzbuch geregelt ist, ist es wichtig, die einzelnen Belange untereinander abzuwägen. Hierbei geht es nicht allein um die Belange der Gemeinde, sondern auch um Planungen des Bundes, des Landes und des Regionalverbandes. Gleichzeitig müssen persönliche Rechte der Bürger, z.B. die im Grundgesetz garantierte Baufreiheit oder Eigentumsrechte, berücksichtigt werden.
Um zu einer möglichst optimalen Lösung zu kommen, wägt die Gemeinde in der Bauleitplanung alle Belange, öffentliche wie private, gegeneinander und untereinander gerecht ab. Anregungen dazu erhält sie durch die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Hauptziel der Bauleitplanung ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung, damit "wildes" Bauen und Nutzungen, die miteinander konkurrieren oder nicht in Einklang zu bringen sind, möglichst ausgeschlossen werden. Hierbei sind Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen, aber auch die nachhaltige demografische und wirtschaftliche Entwicklung einer Kommune. Bauleitpläne dienen in erster Linie nicht den Interessen Einzelner, sondern dem Wohl der Allgemeinheit.
In § 1 BauGB wird zwischen vorbereitender Bauleitplanung, dem Flächennutzungsplan, und der verbindlichen Bauleitplanung, den Bebauungsplänen, unterschieden. Daneben gibt es weitere Planungsinstrumente, wie zum Beispiel örtliche Satzungen und Planfeststellungsverfahren.
Im Bauleitplanverfahren, das ebenfalls durch das Baugesetzbuch geregelt ist, ist es wichtig, die einzelnen Belange untereinander abzuwägen. Hierbei geht es nicht allein um die Belange der Gemeinde, sondern auch um Planungen des Bundes, des Landes und des Regionalverbandes. Gleichzeitig müssen persönliche Rechte der Bürger, z.B. die im Grundgesetz garantierte Baufreiheit oder Eigentumsrechte, berücksichtigt werden.
Um zu einer möglichst optimalen Lösung zu kommen, wägt die Gemeinde in der Bauleitplanung alle Belange, öffentliche wie private, gegeneinander und untereinander gerecht ab. Anregungen dazu erhält sie durch die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.