Wahlschein beantragen
Sie wollen in einem anderen Wahllokal wählen als in dem, das auf Ihrer Wahlbenachrichtigung steht?
Sie wollen Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben?
Dafür benötigen Sie einen Wahlschein.
Menschen mit Behinderungen, die nicht das vorgesehene, sondern ein barrierefreies Wahllokal nutzen möchten, müssen ebenfalls einen Wahlschein beantragen.
Tipp: Ob es in Ihrem Wohngebiet ein barrierefreies Wahllokal gibt, können Sie bei Ihrer Wohnortgemeinde erfahren.
-
Leiter Geschäftsbereich Öffentliche Sicherheit und Soziales
-
Bürgerbüro, Standesamt
die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind
Sie
- sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt und
- im Wählerverzeichnis eingetragen.
Hinweis: Die Gemeinde schickt Ihnen die Wahlbenachrichtigung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zu. Ging sie Ihnen nicht rechtzeitig zu, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Gemeinde.
- durch persönliches Erscheinen unter Mitnahme der Wahlbenachrichtigungskarte
- durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht und Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte ausgestatteten Vertreter
- schriftlich
Empfehlenswert ist die Verwendung des auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte befindlichen Formulars. Möglich sind auch Telegramm, Fernschreiben, Fax oder E-Mail. - über das Internet: www.oberkochen.de
wenn möglich: die Wahlbenachrichtigung
Sie können den Wahlschein bis spätestens zum zweiten Tag vor der Wahl (Freitag), 18 Uhr, beantragen. Später eingehende Anträge kann die zuständige Stelle nicht mehr bearbeiten.
Hinweis: In besonders geregelten Ausnahmefällen, vor allem bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, können Sie den Wahlschein noch bis 15 Uhr am Wahltag beantragen.
Bei postalischer Übersendung des Wahlscheinantrags an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.
keine
je nach Art der Wahl, für die Sie einen Wahlschein beantragen:
- § 26 Absatz 1 Europawahlordnung (EuWO)
- § 27 Absatz 1 Bundeswahlordnung (BWO)
- § 19 Absatz 1 Landeswahlordnung (LWO)
- § 10 Absatz 1 Kommunalwahlordnung (KomWO)