Stadtnachrichten

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung


Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 6 des Wassergesetzes von Baden-Württemberg, der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 14, 15 und 17 des Kommunalen Abgabengesetzes Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 02. Dezember 2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) beschlossen:

Artikel 2

§ 42 erhält folgenden Wortlaut:

§ 42 Höhe der Abwassergebühr

(1)  Die Schmutzwassergebühr (§ 40) sowie die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Schmutzwasser oder Wasser

1,59 Euro

(2)  Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² abflussrelevante Fläche und Jahr

0,50 Euro

(3)  Die Abwassergebühr für Abwasser bzw. Schlamm, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m³:

a)    bei Abwasser aus Kleinkläranlagen                                                     29,71 Euro

b)    bei Abwasser aus geschlossenen Gruben                                             2,37 Euro

c)    soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen ist:            1,18 Euro

Überschreitet das angelieferte Abwasser bzw. Fäkalschlamm den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) von häuslichem Abwasser mit 1000 mg/l, so vervielfacht sich der Gebührensatz entsprechend der stärkeren Verschmutzung geteilt durch 1000 mg/l, dabei wird auf die nächste volle Zahl gekürzt. Die Verschmutzungswerte von stark verschmutztem Abwasser bzw. Fäkalschlamm werden durch die Stadt anhand der Abwasseruntersuchung nach dem Analyseverfahren für den biochemischen Sauerstoffbedarf DIN EN 1899-1 festgesetzt. Dies findet keine Anwendung, wenn die angelieferte Abwassermenge nicht mehr als 2 m³ beträgt. Die anfallenden Kosten für die Abwasseruntersuchung trägt der Anliefernde.

(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

Artikel 3

§ 51 erhält folgenden Wortlaut:

§ 51 Inkrafttreten

(1)   Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.

(2) Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Oberkochen, den 03. Dezember 2024

 gez. Traub

(Bürgermeister)